Logo

Gesellschaft für Fotografie e.V.

 Aktuelles | Kalender | Landesverbände | Archiv | Die GfF | Kontakt 


_______

Bedingungen einer Clubmitgliedschaft

 

 

PDF-Version
zum Ausdrucken

Mitgliedschaft von Fotoclubs in der GfF - Clubmitgliedschaft

vom 9. Juni 2007

Auf Grundlage der Satzung der Gesellschaft für Fotografie e.V. vom 6. April 1997 wird die Möglichkeit einer korporativen Mitgliedschaft von Fotoclubs in der GfF geregelt.

1. Grundsätze

Die Gesellschaft für Fotografie e.V. ermöglicht Fotogruppen und Fotoclubs unabhängig von deren juristischem Status die Mitgliedschaft.

2. Arten der Mitgliedschaft

Je nach Größe des Fotoclubs können drei verschiedene Stufen der Clubmitgliedschaft abgeschlossen werden:

(1) Kleine Clubmitgliedschaft - für Clubs mit bis zu 10 Clubmitgliedern.
Der Beitrag beträgt 150 € pro Jahr. Der Club erhält jeweils drei Kataloge und für jedes gemeldete Clubmitglied im Fotoclub eine Mitgliederzeitschrift. Der Club hat bei Wahlen innerhalb der GfF drei Stimmen.

(2) Mittlere Clubmitgliedschaft - für Clubs mit 11 bis 25 Clubmitgliedern.
Der Beitrag beträgt 300 € pro Jahr. Der Club erhält jeweils sechs Kataloge und für jedes gemeldete Clubmitglied im Fotoclub eine Mitgliederzeitschrift. Der Club hat bei Wahlen innerhalb der GfF sechs Stimmen.

(3) Große Clubmitgliedschaft - für Clubs mit mehr als 25 Clubmitgliedern.
Der Beitrag beträgt 500 € pro Jahr. Der Club erhält jeweils zehn Kataloge und für jedes gemeldete Clubmitglied im Fotoclub eine Mitgliederzeitschrift. Der Club hat bei Wahlen innerhalb der GfF zehn Stimmen.

3. Bedingungen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird jeweils für volle Kalenderjahre abgeschlossen. Der Beitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Am Anfang jeden Jahres sendet der Clubvorsitzende eine Liste mit den aktuellen Clubmitgliedern an den Landesvorstand bzw. das Präsidium.

(2) Alle gemeldeten Clubmitglieder können im laufenden Jahr zu ermäßigten Preisen an Wettbewerben und Veranstaltungen der GfF teilnehmen. Bei Einsendung eines Passbildes, erhält das Clubmitglied einen Mitgliedsausweis, der beim Ausscheiden aus dem Fotoclub oder bei Beendigung der Clubmitgliedschaft an die GfF zurückzugeben ist.

4. Verantwortlichkeit

Der Vorsitzende des Fotoclubs übernimmt mit dem Antrag auf Mitgliedschaft die persönliche Verantwortung für die Pflichten aus der Clubmitgliedschaft. Er stellt schriftlich den Antrag auf Clubmitgliedschaft, benennt das Konto, von dem der Beitrag eingezogen werden soll, erteilt die Einzugsermächtigung und ist für die Deckung des Kontos persönlich verantwortlich. Der Clubvorsitzende erhält die Vereinszeitschriften, Kataloge und Informationsmaterialien als Sammelsendung. Er ist für deren Verteilung an die Fotoclub-Mitglieder verantwortlich.
Ein Wechsel des Clubvorsitzes ist der Gesellschaft für Fotografie e.V. anzuzeigen. Der bisherige Clubvorsitzende bleibt bis zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung des neuen Clubvorsitzenden, mit welcher dieser in alle Rechte und Pflichten der Clubmitgliedschaft und des bisherigen Clubvorsitzenden eintritt, persönlich verantwortlich.

Die Mitgliedschaft des Foto­clubs in der GfF wird durch den Wechsel des Vorsitzenden nicht berührt.

5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Antragstellung; der Beitrag im ersten Jahr wird anteilig erhoben. Die Mitgliedschaft kann vom Clubvorsitzenden bis zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt werden. Ansonsten verlängert sie sich automatisch für ein weiteres Jahr. Im Übrigen gilt § 4 der Satzung der GfF.

_____________

 

 

 

 

 

 

Seitenanfang

Copyright 2012 Gesellschaft für Fotografie e.V.